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Fahrgastrechte

EU 1177/2010

Die EU-Richtlinie 1177/2010 bezüglich der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr findet seit dem 18.12.2012 Anwendung

Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr findet seit dem 18. Dezember 2012 Anwendung.
Die EU-Verordnung bezieht sich auf die Mindestrechte für Fahrgäste in Bezug auf das Recht auf Information, Entschädigungen bei Verspätungen und Anullierungen, Rechte behinderter Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Die Fahrgastrechte der Verordnung beziehen sich auf Fahrgastschiffe auf See und Binnensee, sofern sich der Einschiffungshafen in der EU befindet.  Verkehrsdienste mit Schiffen, die für die Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zugelassen sind, mit Schiffen, deren für den Schiffsbetrieb verantwortliche Besatzung aus höchstens drei Personen besteht, mit Schiffen, die im Personenverkehr eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m (einfache Fahrt) zurücklegen oder Schiffe ohne Maschinenantrieb sind von der Verordnung ausgenommen.

RECHT AUF INFORMATION

Alle Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr haben während der gesamten Fahrt Anspruch darauf, angemessen informiert zu werden. Dazu gehören das Recht auf Unterrichtung über Fahrgastrechte und die Bekanntgabe der notwendigen Angaben zur Kontaktaufnahme mit den nationalen Durchsetzungsstellen sowie Informationen über die Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt haben die Fahrgäste Anspruch darauf, vom Beförderer oder Terminalbetreiber über diese Annullierung oder Verspätung spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit und die voraussichtliche Ankunftszeit informiert zu werden.

Versäumen Fahrgäste aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so unternimmt der Beförderer, und gegebenenfalls der Terminalbetreiber, alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.

ENTSCHÄDIGUNGEN BEI VERSPÄTUNGEN UND ANULLIERUNGEN

Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Unterstützung durch den Beförderer, wenn er vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wurde oder wenn die Annullierung oder Verspätung auf das Verschulden des Fahrgasts zurückgeht.

a.    Falls die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert:

Hilfeleistung

Wird die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes annulliert oder verzögert sich um mehr als 90 Minuten, so sind den Fahrgästen kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Wird aufgrund der Verspätung oder Annullierung einer Abfahrt ein Aufenthalt des Fahrgasts von einer oder mehreren Nächten erforderlich, bietet der Beförderer ihm kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft an. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung an Land auf 80 EUR je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte beschränken. Weist der Beförderer nach, dass die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, verursacht wurde, ist er von der Verpflichtung befreit, für kostenlose Unterbringung zu sorgen.

Anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung

Im Falle einer Verspätung um mehr als 90 Minuten über die fahrplanmäßige Abfahrtszeit hinaus oder der Annullierung eines Personenverkehrsdienstes können die Fahrgäste zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne Aufpreis Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen oder Erstattung des Fahrpreises innerhalb von 7 Tagen oder gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rückfahrt zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort. Mit Zustimmung des Fahrgastes kann die Erstattung des vollen Fahrpreises auch in Form von Gutscheinen erfolgen.

b.    Entschädigung bei verspäteter Ankunft

Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer in Höhe von 25 % des Fahrpreises, wenn sich die Ankunft am Endziel verzögert um mehr als:

  • eine Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;
  • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden,
  • drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden oder
  • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.

Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der oben genannten Zeit, so beträgt die Entschädigung 50 % des Fahrpreises. Handelt es sich um eine Hin- und Rückfahrt, so wird die Entschädigung für die Verspätung bei der Ankunft auf dem Hin- oder Rückweg auf der Grundlage des halben Fahrpreises berechnet. Die Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Erstattung, wenn der Beförderer nachweist, dass die Annuliierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, oder durch außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturkatastrophen oder Such- und Rettungdienst auf See) verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

Für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gelten im See- und Binnenschiffsverkehr über die allgemeinen Fahrgastrechte hinaus folgende Rechte, durch die sichergestellt werden soll, dass sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben wie andere Fahrgäste: dem Recht der Nichtdiskrimierung, dem Recht auf Unterstützung in den Häfen und auf Schiffen und dem Recht auf Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen.
 

Nichtdiskriminierung
Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das Recht auf Reisemöglichkeiten im See- und Binnenschiffsverkehr ohne Aufpreis. Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität von Personen weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder die Personen an Bord des Schiffes zu nehmen. Es sei denn es ist nicht möglich, einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität an Bord eines Schiffes zu nehmen, weil:

  • den Sicherheitsanforderungen entgegenstehen oder
  • weil die Bauart des Fahrgastschiffes oder die Infrastruktur und Einrichtung des Hafens dies nicht erlauben.

Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter dürfen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität keinen Aufpreis für Buchungen und Fahrscheine verlangen. Fahrscheine und Buchungen sind für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu denselben Bedingungen anzubieten, wie sie für alle anderen Fahrgäste gelten. Die Beförderer und Terminalbetreiber sorgen für nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie von Begleitpersonen.

Unterstützung in den Häfen und auf Schiffen

Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben in Häfen und an Bord von Schiffen (auch beim Ein- und Ausschiffen) Anspruch auf kostenlose Hilfeleistungen von Beförderern und Terminalbetreibern. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen den Beförderer bei der Buchung oder beim Vorauskauf des Fahrscheins über spezifische Bedürfnisse in Bezug auf Unterbringung, Sitzgelegenheiten, benötigte Dienstleistungen oder die Tatsache unterrichten, dass sie medizinisches Gerät mitführen müssen. Über alle anderen benötigten Hilfeleistungen müssen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität den Beförderer oder Terminalbetreiber spätestens 48 Stunden im Voraus, oder zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt (höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit oder, falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit), informieren.

Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen

Kommt es aufgrund eines Verschuldens oder Versäumnisses eines Beförderers oder Terminalbetreibers zu Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, muss der Beförderer oder Terminalbetreiber eine Entschädigung leisten, die dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen. Ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.

ANSPRUCH AUF EINREICHUNG EINER BESCHWERDE BEIM BEFÖRDERER ODER EINER NATIONALEN DURCHSETZUNGSSTELLE

Fahrgäste können innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes bei Beförderern Beschwerden einreichen. Fahrgäste der Reederei Finnlines nehmen bitte erstrangig mit dem Finnlines Passagierdienst Kontakt auf: Per E-Mail [email protected], per Feedback-Formular, per Post: Finnlines Deutschland GmbH, Finnlines Passagierdienst, Einsiedelstraße 43-45, DE-23554 Lübeck.

Im Rahmen der Bearbeitung von Beschwerden muss der Beförderer dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Der Beförderer oder Terminalbetreiber muss dem Fahrgast innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde eine endgültige Antwort zustellen.

Falls der Beförderer während der Zeitfrist nicht auf die Beschwerde des Fahrgastes antwortet, kann der Fahrgast Kontakt zu nationalen Durchsetzungsstellen aufnehmen.

Jeder Fahrgast kann bei den nationalen Durchsetzungsstellen eine Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 einreichen.

In den Mitgliedstaaten sorgen die benannten nationalen Durchsetzungsstellen dafür, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 festgelegten Rechte und Pflichten in Bezug auf Personenverkehrsdienste, deren Ausgangspunkt die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelegenen Häfen sind, und in Bezug auf Personenverkehrsdienste von einem Drittland zu diesen Häfen durchgesetzt werden.

1 Zusammenfassung entsprechend Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010. Diese Zusammenfassung ist nicht rechtsverbindlich.