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Finnlines Plc –Pauschalreisebedingungen

Diese Bedingungen wurden unter Berücksichtigung der zwingenden Vorschriften der Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (EU 2015/2302) sowie des finnischen Gesetzes über kombinierte Reisedienstleistungen (901/2017/ auf Finnisch www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2017/20170901) formuliert.

1. Anwendungsbereich

1.1. Pauschalreisebedingungen

Die folgenden Vertragsbedingungen werden auf Pauschalreisen angewendet, die mindestens 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung enthalten, in erster Linie für private Zwecke gebucht werden und mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen enthalten: 1) Beförderung, 2) Übernachtung (sofern nicht wesentlicher Teil des Passagiertransports) oder 3) sonstige wesentliche Reisedienstleistung. Sie gelten unter der Voraussetzung, dass Finnlines Plc die ausschließliche Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Pauschalreise hat.

1.2. Sonderbedingungen

Der Reiseveranstalter hat das Recht, von diesen Vertragsbedingungen abweichende Sonderbedingungen anzuwenden, falls diese durch die besondere Art der Reise und/oder hieraus folgende außergewöhnliche Unterkunftsbedingungen, Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Beförderungsart oder besonderer Umstände des Reiseziels begründet sind. Die Sonderbedingungen dürfen nicht zum Nachteil des Fahrgastes mit dem Gesetz über kombinierte Reisedienstleistungen im Widerspruch stehen.

Falls der Reiseveranstalter im Zusammenhang mit einer Stornierung Sonderbedingungen geltend macht und auf deren Grundlage die tatsächlichen Stornierungskosten vom Fahrgast einfordert, muss er auf Ersuchen des Fahrgastes hin diesem eine Aufstellung darüber vorlegen, aus welchen Teilen des Reisepakets die einzelnen Kostenpunkte entstehen.

2. Pauschalreisevertrag und Haftung für die Ausführung der Vertragsleistungen

2.1. Haftung für die Ausführung der Vertragsleistungen

Der Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Fahrgast dafür, dass die Pauschalreise dem Vertragsinhalt entspricht. Die Haftung erstreckt sich auch auf Leistungen anderer Gewerbetreibender (z.B. Transportdienstleister und Hotels), die der Reiseveranstalter im Rahmen der Vertragserfüllung nutzt.

Der Fahrgast ist vor dem Eingehen des Vertrags darüber zu informieren, ob der Reiseveranstalter eine Sicherheit gemäß dem finnischen Gesetz über die Anbieter kombinierte Reisedienstleistungen (921/2017) hinterlegt hat und ob diese Sicherheit die angebotene Reise vollständig abdeckt.

Der Fahrgast kann im Falle eines Vertragsbruchs durch den Veranstalter aus diesen Vertragsbedingungen hervorgehenden Meldepflichten durch Mitteilung an den Reiseveranstalter erfüllen.

An der Pauschalreise festgestellte Mängel sind gemäß Abschnitt 12.4. zu reklamieren.

2.2. Inhalt des Vertrags

Die Reise umfasst die zwischen Fahrgast und Reiseveranstalter vereinbarten Dienstleistungen und Arrangements. Die Evaluierung des Vertragsinhalts erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher vor dem Vertragsabschluss in schriftlicher oder elektronischer Form bekanntgegebenen Vertragsbedingungen, dem Standarddatenformular und sonstiger durch das anzuwendende Gesetz über kombinierte Reisedienstleistungen (auf Finnisch www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2017/20170901) und die damit zusammenhängende Reiseinformationsverordnung (auf Finnisch www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2018/20180181) vorausgesetzter Informationen bezüglich der betreffenden Reise.

2.3. Reisedokumente und Reiseversicherung

Der Reiseveranstalter hat dem Fahrgast vor Vertragsabschluss allgemeine Informationen über die Pass- und Visabestimmungen des Ziellandes zur Verfügung zu stellen, einschließlich der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer des Visumsantrags.

Die Pass- und Visabestimmungen lauten wie folgt:

EU- und Schweizer Staatsangehörige: Der Fahrgast muss über einen gültigen Reisepass oder amtlichen Personalausweis verfügen, der in einem EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz ausgestellt und als Reisedokument genehmigt wurde. Für Kinder ist ein eigener Reisepass bzw. amtlicher Personalausweis erforderlich.

Staatsangehörige anderer Länder: Der Fahrgast muss über einen gültigen Reisepass verfügen sowie abhängig von seiner Staatsangehörigkeit gegebenenfalls ein Visum vorweisen.

Der Fahrgast hat unter Befolgung der Anweisungen des Reiseveranstalters dafür zu sorgen, dass er über die erforderlichen Dokumente (u.a. Reisepass, Visum, Impfbescheinigungen) verfügt und sicherzustellen, dass diese sowie der Fahrschein fehlerfrei sind und sich gegenseitig entsprechen. Der Fahrgast hat sich außerdem über die Zeitpläne der inbegriffenen Transporte zu informieren. Sofern der Reiseveranstalter seiner Informationspflicht nachgekommen ist, haftet er nicht für Schäden, die dem Fahrgast aus der Hinderung an der Reiseteilnahme bzw. Unterbrechung der Reise infolge unvollständiger oder fehlerhafter Reisedokumente (z.B. beschädigter Reisepass) oder wegen Verweigerung bzw. Fehlen des Visums entstehen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für freiwillige Versicherungen des Fahrgastes im Zusammenhang mit der Reise (z.B. Reiserücktrittsversicherung), sondern der Fahrgast ist selbst für seinen Versicherungsschutz und den Umfang der Deckung verantwortlich. Aus diesem Grund empfiehlt der Reiseveranstalter dem Fahrgast das Abschließen einer ausreichenden persönlichen Reise-, Gepäck- und Reiserücktrittsversicherung.

2.4. Mögliche Sicherheitsrisiken des Reiseziels

Der Reiseveranstalter hat den Fahrgast vor Reiseantritt über möglicherweise mit der Reise verbundene besondere Risiken sowie über die allgemeinen Gesundheitsvorschriften des Reiselandes zu informieren. Für die Einholung von Ratschlägen bezüglich seiner individuellen Gesundheitsbedürfnisse haftet der Fahrgast selbst. Dem Fahrgast sind Anweisungen für den Fall der Erkrankung oder von Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu erteilen.

Für die Sicherheit des Fahrgastes im Ausland sind neben ihm selbst in erster Linie die Behörden des jeweiligen Landes verantwortlich. Der Fahrgast hat in seinem Verhalten die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aktuelle Sicherheits- und sonstige wichtige das jeweilige Reiseland betreffende Informationen sind unter anderem auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes zusammengestellt (www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit). Es ist Aufgabe des Fahrgastes, sich mit Hilfe dieser und anderer Quellen über die am Zielort herrschenden Gegebenheiten zu informieren.

2.5. Hilfeleistungspflicht

Falls der Fahrgast auf der Reise erkrankt, einen Unfall erleidet, Opfer einer Straftat wird oder ihm anderweitiger Schaden zuteil wird, ist es die Pflicht des Reiseveranstalters, dem in Schwierigkeiten geratenen Fahrgast unverzüglich Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und Konsulardienste zukommen zu lassen, dem Fahrgast Telekommunikationsverbindungen zur Verfügung zu stellen, ihn beim Treffen alternativer Reisearrangements zu unterstützen und ihm nach Bedarf anderweitige Hilfe zu leisten. Der Fahrgast haftet selbst für zusätzliche Kosten, die dem Reiseveranstalter aus situationsbedingten Sonderarrangements zugunsten des Fahrgastes entstehen, so etwa Transportumbuchungen oder zusätzliche Hotelübernachtungen. Sollte während der Reise eine der in Abschnitt 10.1.b. genannten Situationen eintreffen, hat der Reiseveranstalter den Fahrgast angemessen zu unterstützen und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um Begrenzung der diesem entstehenden Schäden und Unannehmlichkeiten zu bemühen.

Falls der Reiseveranstalter dem Fahrgast in einer durch dessen eigene Absicht oder Fahrlässigkeit entstandenen Problemsituation weiterhilft, kann er diesem hierfür eine angemessene Entschädigung in Rechnung stellen. Diese Summe darf jedoch nicht höher sein als die dem Reiseveranstalter durch die Hilfeleistung tatsächlich entstandenen Kosten.

2.6. Pflichten und Haftung des Fahrgastes

2.6.1. Der Fahrgast hat während der Reise die mit dieser zusammenhängenden Anweisungen und Vorschriften von Behörden, Reiseveranstalter oder Vertretern des Reiseveranstalters zu befolgen und Haus- und Ordnungsregeln von Hotels und Beförderungsdienstleistern einzuhalten.

2.6.2. Einschränkungen bezüglich des Gepäcks: Der Fahrgast darf keine Gepäckstücke (einschließlich Fahrzeug und Handgepäck) in den Hafenterminal oder an Bord des Schiffes bringen, die Gefahr oder Schaden für den Hafen, das Schiff, Menschen, andere Gepäckstücke, Handgepäck oder Fracht verursachen können. Der Fahrgast darf weder Waffen noch Munition mit sich führen. Der Reiseveranstalter hat das Recht, nach seinem Ermessen gefährlich oder schädlich erscheinende Gepäckstücke auf Kosten des Fahrgastes und ohne eigene Haftung an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu entsorgen.

2.6.3. Sicherheitskontrolle: Sämtliche auf dem Schiff zu befördernden Fahrgäste, Fahrzeuge und Gepäckstücke einschließlich Handgepäck können im Hafenterminal oder auf dem Schiff einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Falls sich ein Fahrgast der Sicherheitskontrolle verweigert, kann er am Betreten des Schiffes gehindert werden und der Fall wird den zuständigen Behörden gemeldet. 

2.6.4. Verlassen des Schiffes vor dem Ablegen: Nach dem Betreten des Schiffes darf der Fahrgast dieses vor dem Ablegen nicht mehr verlassen. Falls ein Fahrgast vor dem Ablegen von Bord geht, ist auch dessen gesamtes Gepäck (einschließlich Fahrzeug und Handgepäck) von Bord zu entfernen. Der Fahrgast hat dem Reiseveranstalter die durch sein Verlassen des Schiffes und das Entfernen seines Gepäcks und/oder Fahrzeugs entstehenden Kosten zu ersetzen.

2.6.5. Sicherheit an Bord: Nach der Ankunft auf dem Schiff hat sich der Fahrgast mit den in der Kabine aushängenden Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen. Der Fahrgast ist dazu verpflichtet, die an Bord geltenden Vorschriften und die vom Personal erteilten Ordnungs- und Sicherheitsanweisungen einzuhalten. Seine Bordkarte bzw. den Kabinenschlüssel hat der Fahrgast bei seinem Aufenthalt an Bord stets mit sich zu führen.

2.6.6. Entfernen des Fahrgastes vom Schiff: Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, einem Fahrgast, der eine potenzielle Gefahr für sich selbst oder für die Sicherheit anderer Passagiere, des Schiffspersonals oder des Schiffes darstellt, die Beförderung zu verweigern und ihn vom Schiff zu entfernen. Der Reiseveranstalter hat das Recht, einen Fahrgast aufgrund aggressiven Verhaltens im Hafenterminal oder des begründeten Verdachts auf ordnungswidrige Handlungen an Bord, Beschädigung von Eigentum des Reiseveranstalters oder Verstöße gegen die Rechte anderer Fahrgäste von Bord zu verweisen und ihm die Beförderung zu verweigern. Der Fahrgast haftet für sämtliche Schäden, die er dem Veranstalter und dessen Eigentum verursacht. Ein Fahrgast, der von Bord verwiesen wird, hat dem Reiseveranstalter die durch das Entfernen seiner selbst und gegebenenfalls seines Gepäcks und/oder Fahrzeugs entstehenden Kosten zu ersetzen.

2.6.7. Sicherheit auf dem Autodeck: Sämtliche im Fahrzeug befindlichen Gegenstände sind rutschsicher zu befestigen. Die Handbremse des Fahrzeugs muss während der gesamten Überfahrt angezogen sein. Der Aufenthalt auf dem Autodeck während der Überfahrt ist verboten. Rauchen und offenes Feuer auf dem Autodeck sind verboten. Die Ventile von in Wohnmobilen und -anhängern befindlichen Gasflaschen müssen während des gesamten Aufenthalts an Bord geschlossen sein. Aus Sicherheitsgründen werden die Schiffsdecks durch permanent aufzeichnende Kameras überwacht. Die Kameraüberwachung erfolgt im gesetzlich zulässigen Rahmen und es wird durch deutlich erkennbare Schilder auf sie hingewiesen.

2.6.8. Der Fahrgast darf durch sein Verhalten keine anderen Fahrgäste stören. Falls der Fahrgast seine Pflichten in wesentlichen Teilen vernachlässigt, kann ihm die Mitreise verweigert oder er nachträglich davon ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der Fahrgast keinen Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten und haftet selbst für die ihm aus seiner Heimreise entstehenden Kosten.

2.6.9. Der Fahrgast haftet für Schäden, die er dem Reiseveranstalter oder Dritten durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht, darunter durch Verstöße gegen die in Abschnitt 2.6. genannten Bestimmungen.

2.6.10. Der Fahrgast hat dem Reiseveranstalter Kontaktinformationen mitzuteilen, unter denen er vor und während der Reise erreichbar ist.

2.6.11. Der Vertreter einer Reisegruppe ist verpflichtet, den Gruppenmitgliedern alle relevanten Reiseinformationen und -unterlagen zukommen zu lassen und dem Reiseveranstalter die erforderlichen Daten und Dokumente aller Mitreisender zu liefern.. Die Informationspflicht des Reiseveranstalters gilt durch die Mitteilung der die Reise betreffenden Informationen an den Vertreter der Reisegruppe als erfüllt und es ist nicht erforderlich, diese Informationen den individuellen Gruppenmitgliedern zuzustellen. Buchungsänderungen seitens einer Reisegruppe können durch die Person, welche die Reise stellvertretend für die Gruppe gebucht hat, alleine oder gemeinsam mit dem die Änderung betreffenden Fahrgast vorgenommen werden.

2.6.12. Der Fahrgast oder der Vertreter der Reisegruppe haftet für die Richtigkeit und rechtzeitige Mitteilung der dem Reiseveranstalter übermittelten Daten wie Reisezeitpunkt, Namen der Mitreisenden, Geburtsdaten, sonstigen persönlichen Daten sowie besondere Bedürfnisse der Mitreisenden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die aus falschen oder unvollständigen Datenangaben seitens des Fahrgastes oder des Vertreters einer Reisegruppe entstehen.

2.6.13. Der Fahrgast haftet selbst für eventuelle Folgen und/oder Kosten, die daraus entstehen, dass er Teile des Pauschalpakets in anderer Weise nutzt als im Pauschalreisevertrag vorgesehen. Beispielsweise kann die Nichtnutzung der in der Pauschalreise enthaltenen Beförderungsdienstleistungen oder eines Teils davon zu Verfall oder Einschränkung des Anspruchs auf die Nutzung der übrigen Dienstleistungen führen.

3. Entstehen des Vertrags und Entrichtung des Preises

3.1. Der für den Fahrgast verbindliche Vertrag kommt dadurch zustande, dass die vom Reiseveranstalter festgelegte erste Rate spätestens zum Fälligkeitsdatum gezahlt wird.

3.2. Der vollständige Preis der Reise ist innerhalb der vom Reiseveranstalter genannten oder einer anderweitig vereinbarten Frist zu entrichten. Nach Zahlung des Reisepreises hat der Fahrgast Anspruch darauf, rechtzeitig vor Reiseantritt die Fahrkarten und sonstige mit der Reise zusammenhängenden Dokumente zu erhalten.

4. Stornierungsrecht des Kunden vor Reiseantritt

Der Kunde hat das Recht, seine Buchung jederzeit vor Antritt der Reise zu stornieren. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter zur Erhebung folgender Stornierungsgebühren berechtigt:

4.1.a) Vorab mitgeteilte Bearbeitungsgebühren, sofern die Stornierung spätestens 30 Tage vor Reisebeginn erfolgt;

b) 25 % des Reisepreises, sofern die Stornierung später als 30 Tage, aber nicht später als 15 Tage vor Reisebeginn erfolgt;

c) 50 % des Reisepreises, sofern die Stornierung später als 15 Tage, aber nicht später als 2 Tage vor Reisebeginn erfolgt;

d) 100 % des Reisepreises, sofern die Stornierung später als 48 Stunden vor Reisebeginn erfolgt.

Sofern nicht anderweitig angegeben, beträgt die Bearbeitungsgebühr für Reisestornierungen 15 Euro.

4.3. Falls keine Stornierung erfolgt, der Fahrgast jedoch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ausgangspunkt erscheint oder die Reise nicht antreten kann, weil er durch eigenes Verschulden nicht über die erforderlichen gültigen Ausweis-, Visums- oder Impfdokumente verfügt, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

4.4. Die Stornierungsgebühren können von den in Abschnitt 4.1 genannten abweichen, falls für die betreffende Reise Sonderbedingungen gelten (Abschnitt 1.2). Diese Sonderbedingungen müssen Angaben zu Höhe oder Berechnungsgrundlage der Stornierungsgebühren enthalten.

5. Recht des Fahrgastes auf Stornierung vor Reisebeginn im Falle von Änderungen seitens des Reiseveranstalters oder aufgrund am Zielort herrschender Gegebenheiten

5.1. Der Fahrgast kann die Reise stornieren, falls

a) der Reiseveranstalter erhebliche Änderungen an den Reisearrangements vornimmt, darunter beispielsweise  die Reisedauer deutlich verlängernde Verkehrsmitteländerungen, dem Fahrgast erhebliche Unannehmlichkeiten oder Mehrkosten (z.B. durch notwendige Änderungen eigener Anfahrts- oder Übernachtungsarrangements) verursachende Änderungen von Abfahrts- oder Ankunftstermin, Änderung des Reiseziels oder erhebliche Verschlechterung des Unterbringungsniveaus sowie wesentliche Änderungen der Natur der Reise; oder

b) er begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass sich die Möglichkeiten des Reiseveranstalters zur vereinbarungsgemäßen Durchführung der Reise nach Vertragsabschluss in wesentlichem Umfang verschlechtert haben, beispielsweise wegen Kriegshandlungen am Zielort oder in dessen Nähe, sonstigen schwerwiegenden Sicherheitsrisiken wie Terrorismus oder Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, außergewöhnliche Wetterverhältnisse), Streik, erheblicher Gesundheitsrisiken wie z.B.

der Ausbruch einer Seuche am Zielort oder anderweitiger entsprechender Situationen, oder falls die Reise aus einem anderen unerwarteten Grund nicht ohne Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Fahrgastes durchgeführt werden kann (die Bewertung der Begründung erfolgt unter Berücksichtigung des Standpunktes der finnischen Behörden oder z.B. der örtlichen diplomatischen Vertretung Finnlands); oder

c) sich der Anfangszeitpunkt der Reise in wie folgt verschiebt:

– mehr als 24 Stunden bei einer Reisedauer von mindestens 7 Tagen,

– mehr als 12 Stunden bei einer Reisedauer von 2-6 Tagen,

– bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen im situationsspezifisch festzulegenden Zeitrahmen; oder

d) er einen anderen schwerwiegenden Grund zu der Annahme hat, dass mit der Leistungserbringung des Reiseveranstalters grundlegende Mängel verknüpft sind.

5.2. Der Reiseveranstalter hat Änderungen in dauerhaft einsehbarer Weise mitzuteilen. Aus der Mitteilung muss hervorgehen, welche Änderungen der Reiseveranstalter beabsichtigt, ob diese die Qualität oder den Wert des Pauschalreisepakets senken, welche Preisermäßigung dem Fahrgast infolge der Änderung möglicherweise zusteht und ob die Änderungen zur Stornierung der Reisebuchung berechtigen.

5.3. Falls der Fahrgast die Reisebuchung zu stornieren wünscht, hat er dies dem Reiseveranstalter ohne unnötige Verzögerung mitzuteilen. Falls der Fahrgast nicht innerhalb der in der Änderungsinformation genannten Frist von der Reise zurücktritt, wird sein Einverständnis mit den ihm unterbreiteten Änderungen angenommen.

5.4. Das Recht auf Stornierung der Reise wegen Preiserhöhungen ist in Abschnitt 8.3 beschrieben.

5.5. Bei Stornierung der Reise in einem der oben genannten Fälle hat der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises ohne unangemessene Verzögerung, spätestens jedoch 14 Tage nach Rücktritt des Fahrgastes von diesem Vertrag. Der Fahrgast hat jedoch keinen Anspruch auf gebührenfreie Stornierung in dem Fall, dass ihm die in Abschnitt 5.1.b) bezeichnete Situation bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war. Falls die Stornierung durch einen der in den Abschnitten 5.1.a), 5.1.c) und 5.1.d) bezeichneten Umstände begründet ist, hat der Fahrgast außerdem Anspruch auf Ersatz für sonstige mit der Reise verbundenen und wegen deren Stornierung überflüssig gewordenen Aufwendungen, sofern die Änderung nicht auf Situationen höherer Gewalt zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss des Reiseveranstalters bzw. seiner Subunternehmer entziehen.

6. Recht des Fahrgastes auf Abbruch der Reise und Vertragsauflösung während der Reise

6.1. Der Fahrgast hat das Recht, die Reise abzubrechen, falls

a) die Durchführung der Reise sich als so mangelhaft erweist, dass die Reise nicht länger ihrem ursprünglichen Zweck entspricht; oder

b) während der Reise eine der in Abschnitt 5.1.b) bezeichneten Situationen eintritt, sofern die jeweiligen am Reiseziels herrschenden Gegebenheiten dem Fahrgast nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren.

6.2. Bei Abbruch der Reise oder Vertragsauflösung während der Reise hat der Fahrgast Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und sonstiger an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen. Falls der Fahrgast aus der Leistung des Reiseveranstalters Nutzen ziehen konnte, wird dieser Nutzen (z.B. realisierter Teilabschnitt der Reise, unterwegs eingenommene Mahlzeiten oder verwendete Eintrittskarten) bei der Festsetzung des Preisnachlasses berücksichtigt.

6.3. Falls der Fahrgast die Reise aus einem der in Abschnitt 6.1.a) bezeichneten Gründe abbricht, hat der Reiseveranstalter den Rücktransport des Fahrgastes bei Bedarf auf eigene Kosten zu arrangieren. Die Beförderung hat mit einem der ursprünglichen Buchung entsprechenden Verkehrsmittel an den Ausgangsort der Reise oder nach Vereinbarung an einen anderen Ort zu erfolgen.

6.4. Falls der Fahrgast die Reise aus einem der in Abschnitt 6.1.b) bezeichneten Gründe abbricht und der Reiseveranstalter ihm nicht gemäß Abschnitt 2.5 beim Arrangement der Heimreise hilft, kann der Fahrgast die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen. Der Fahrgast hat sich jedoch um Begrenzung der vom Reiseveranstalter zu tragenden Kosten und sonstigen Schäden zu bemühen.

6.5. Der mögliche Anspruch auf Schadenersatz wird in Abschnitt 16 geregelt.

7. Recht des Fahrgastes auf Änderung und Übertragung des Vertrags

7.1. Der Fahrgast hat das Recht, bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt Abfahrtsdatum, Reiseziel oder Hotel zu ändern, indem er den Unterschied zum ursprünglichen Preis sowie eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro entrichtet. Spätere Änderungen können vom Reiseveranstalter als Stornierung der Reise und Buchung einer neuen angesehen werden.

7.2. Der Fahrgast hat das Recht, die in der Buchung angegebenen Fahrgastinformationen zu ändern oder seine auf dem Vertrag beruhenden Rechte auf eine andere Person zu übertragen, welche die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme erfüllt.

Die Übertragung bzw. die Änderung der Informationen ist dem Reiseveranstalter spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch später erfolgen, sofern daraus kein unverhältnismäßiger Zusatzaufwand für den Reiseveranstalter entsteht.

Der Reiseveranstalter hat das Recht, für die mit der Buchungsänderung verbundenen Maßnahmen ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen. Sofern nicht in den Zusatzbedingungen des Reiseveranstalters anderweitig angegeben, entspricht dieses Entgelt der Bearbeitungsgebühr (15 Euro). Der ursprünglich gebuchte Fahrgast und die an seine Stelle tretende Ersatzperson haften gemeinsam für die Entrichtung des Reisepreises und der Änderungsgebühr an den Reiseveranstalter.

8. Preisänderungen

8.1. Der Reiseveranstalter hat nach Vertragsabschluss das Recht zur Erhöhung beziehungsweise die Pflicht zur Reduzierung des vereinbarten Reisepreises aus folgenden Gründen:

a) Änderung der Beförderungskosten infolge von Änderungen der Kraftstoffpreise oder sonstiger Energiekosten; oder

b) Änderung der den Reisepreis beeinflussenden Steuern oder sonstigen durch in- oder ausländische Drittparteien festgesetzten Abgaben, darunter beispielsweise Hafen- und Flughafengebühren oder kommunale Steuern am Zielort; oder

c) Änderung der den Reisepreis beeinflussenden Wechselkurse gegenüber den Referenzkursen; der Stichtag für den Kursvergleich ist sechs Wochen vor Reisebeginn.  Referenzkurs ist der Wechselkurs des vom Reiseveranstalter als Grundlage für die Preisgestaltung genannten Tages. Sofern nicht gesondert angegeben, gilt das Datum des Vertragsabschlusses als Stichtag für den Referenzkurs.

8.2. Eine Preiserhöhung darf den tatsächlichen Kostenanstieg nicht übersteigen. Der Reiseveranstalter hat dem Fahrgast so bald wie möglich den neuen Preis, die Grundlage für die Preisänderung sowie die von der Änderung betroffenen Bestandteile des Pauschalreisepakets mitzuteilen. Preiserhöhungen sind dem Fahrgast spätestens 20 Tage vor Reisebeginn in dauerhaft einsehbarer Weise mitzuteilen.

8.3. Falls sich der Reisepreis nach Vertragsabschluss im Rahmen der Bestimmungen von Abschnitt 8.2 um mehr als 8 % erhöht, hat der Fahrgast das Recht auf Rücktritt vom Reisevertrag. Der Fahrgast hat dem Reiseveranstalter die Kündigung des Vertrags innerhalb der vom Veranstalter genannten angemessenen Frist mitzuteilen, oder falls keine solche Frist gesetzt wurde, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Information über die Preiserhöhung. Eine auf elektronischem Weg übermittelte Information gilt am Tag ihrer Sendung durch den Reiseveranstalter als zugestellt. Auf dem Postweg versandte Mitteilungen gelten als am siebten Tag nach ihrer Absendung als zugestellt, sofern keine anderweitige Empfangsbestätigung vorgewiesen werden kann.

Bei Kündigung des Vertrags durch den Fahrgast hat dieser Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen ohne unangemessene Verzögerung, spätestens jedoch 14 Tage nach der Stornierung. Die Bemessung eventueller Schadenersatzansprüche ist in Absatz 16 erläutert.

8.4. Im Falle einer vor Reisebeginn eintretenden Kostensenkung aus einem der in Abschnitt 8.1.a-c) bezeichneten Gründe hat der Reiseveranstalter dem Fahrgast den entsprechenden Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückzuerstatten. Die dem Reiseveranstalter hierdurch entstehenden Bearbeitungskosten können vom zurückzuerstattenden Betrag abgezogen werden.

9. Änderung des Pauschalreisevertrags durch den Reiseveranstalter

9.1. Falls der Reiseveranstalter vor Reisebeginn Änderungen an dem Pauschalreisevertrag vornimmt, deren Auswirkungen auf das Gesamtpaket als geringfügig anzusehen sind, hat der Fahrgast kein Recht auf Kündigung des Vertrags, Preisnachlass oder Schadenersatz. Als geringfügig anzusehen sind Änderungen, mit denen der Fahrgast aufgrund der Art der Reise oder des Reiseziels vernünftigerweise zu rechnen hat, wie beispielsweise der Wegfall eines von mehreren geplanten Ausflügen.

9.2. Wesentliche Änderungen seitens des Reiseveranstalters, die den Fahrgast zum Rücktritt von der Reise berechtigen, sind in Abschnitt 5.1 aufgeführt.

9.3. Falls der Reiseveranstalter andere Änderungen vornimmt als die in Abschnitt 9.1 bezeichneten geringfügigen oder die in Abschnitt 9.2 bezeichneten zur Stornierung berechtigenden, ist der Fahrgast zur Zahlung des Reisepreises und sonstiger vereinbarter Gebühren verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in den Abschnitten 15 und 16 genannten Bestimmungen über das Recht des Fahrgastes auf Preisnachlass bzw. Schadenersatz.

9.4. Der Reiseveranstalter hat dem Fahrgast eventuelle Änderungen in verständlich formulierter, unübersehbarer und dauerhaft einsehbarer Weise mitzuteilen. Die Mitteilung von Änderungen erfolgt in erster Linie per E-Mail und/oder SMS an die bei der Buchung angegebene E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer.

9.5. Bei geringer Teilnehmerzahl hat der Reiseveranstalter das Recht, anstelle der Absage der Reise oder Reiseserie deren Durchführung im Hinblick auf Verkehrsmittel, Routen und Zeitplan anzupassen, sofern sich die Natur der Reise dadurch nicht wesentlich ändert. Die Änderungen sind dem Fahrgast innerhalb folgender Fristen mitzuteilen:

1) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen;

2) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von zwei bis sechs Tagen;

3) 48 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen;

Die Änderungen berechtigen den Fahrgast möglicherweise zu einem Preisnachlass und/oder Schadenersatz gemäß den Absätzen 15 und 16.

10. Recht des Reiseveranstalters auf Absage oder Abbruch der Reise

10.1. Der Reiseveranstalter hat das Recht, die Reise abzusagen, falls

a) die erforderliche, vom Reiseveranstalter in den Vorabinformationen oder Reiseunterlagen (z.B. Reiseprogramm oder sonstige Dokumente) als Durchführungsbedingung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnehmerzahl kann sich sowohl auf eine einzelne Reise als auch auf eine Serie von Reisen zum selben Zielort beziehen. Die Absage ist dem Fahrgast innerhalb folgender Fristen mitzuteilen:

1) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

2) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von zwei bis sechs Tagen,

3) 48 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen;

b) sich seine Möglichkeiten zur vereinbarungsgemäßen Durchführung der Reise nach Vertragsabschluss in wesentlichem Umfang verschlechtert haben, beispielsweise wegen Kriegshandlungen am Zielort oder in dessen Nähe, sonstigen schwerwiegenden Sicherheitsrisiken wie Terrorismus oder Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, außergewöhnliche Wetterverhältnisse), Streik, erheblicher Gesundheitsrisiken wie z.B. Ausbruch einer Seuche am Zielort oder vergleichbarer Situationen, oder falls die Reise aus einem anderen unerwarteten Grund nicht ohne Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Fahrgastes durchgeführt werden kann. Zu Gründen dieser Art ist auch der Ausfall von Grunddienstleistungen wie Wasser- oder Stromversorgung am Zielort infolge von Naturkatastrophen, Streiks o.a. zu rechnen.

Die Absage ist dem Fahrgast so schnell wie möglich mitzuteilen.

10.2. Sollte während der Reise eine der in Abschnitt 10.1.b. genannten Situationen eintreffen, hat der Reiseveranstalter das Recht, die Reise abzubrechen und andere unvermeidliche Programmänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter hat dem Fahrgast nach Ende der Reise unverzüglich den Teil des Reisepreises zurückzuerstatten, der den nicht erbrachten Leistungen entspricht.

10.3. Bei Absage der Reise hat der Reiseveranstalter die vom Fahrgast geleisteten Zahlungen spätestens 14 Tage nach Auflösung des Vertrags zurückzuerstatten.

11. Recht des Reiseveranstalters auf Kündigung des Vertrags

Falls der Fahrgast den Reisepreis oder dessen Raten nicht spätestens zum vereinbarten Fälligkeitsdatum entrichtet, hat der Reiseveranstalter das Recht, von dem Reisevertrag zurückzutreten. Voraussetzung für das Recht des Reiseveranstalters auf Kündigung des Vertrags ist, dass dem Fahrgast eine angemessene Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Das Dokument, aus dem die Zahlungsfrist hervorgeht, muss einen Hinweis auf das Recht des Reiseveranstalters auf Vertragskündigung bei Zahlungsversäumnis enthalten.

12. Mängel und Reklamation

12. 1. Die Leistung des Reiseveranstalters enthält einen Mangel, falls

a) die Reise hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen oder sonstiger organisatorischer Aspekte nicht dem entspricht, was vereinbart wurde bzw. als vereinbart erachtet werden kann; oder

b) der Reiseveranstalter es versäumt, dem Fahrgast die durch das Gesetz über kombinierte Reisedienstleistungen vorausgesetzten Angaben über geltende Reisebedingungen, Inhalt der Reise, erforderliche Reisedokumente, reiserelevante Gesundheitsvorschriften, Transportverbindungen (einschließlich Fahrpläne) oder sonstige unerlässliche, beispielsweise Situationen wie Erkrankung oder Unfälle betreffende, Informationen mitzuteilen, welche als ausschlaggebend für die Buchungsentscheidung des Fahrgasts angesehen werden können; oder

c) der Reiseveranstalter seine Hilfeleistungspflicht gemäß Absatz 2.5 versäumt.

12.2. Der Fahrgast hat mit zumutbaren Fahrplanänderungen zu rechnen, und solche Änderungen werden nicht als Mangel in der Leistungserbringung des Reiseveranstalters angesehen.

12.3. Falls der Fahrgast einen im Reisepaket inbegriffenen Transport- oder sonstigen Dienst nicht oder nur teilweise nutzt, ist dies kein Mangel.

12.4. Reklamation

Der Fahrgast ist nicht dazu berechtigt, nach der Reise Mängel zu reklamieren, die er dem Reiseveranstalter oder -vermittler nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab der Feststellung oder dem voraussetzbaren Feststellungszeitpunkt gemeldet hat. Ein Mangel, der während der Reise behoben kann, ist dem Reiseveranstalter oder -vermittler so schnell wie möglich mitzuteilen.

Falls der Mangel keine unverzügliche Korrektur erfordert, hat der Fahrgast für seine Behebung einen angemessenen Zeitraum einzuräumen. Bei der Bemessung des Zeitraums sind Dauer, Ziel und sonstige wesentliche Umstände der Reise zu berücksichtigen.

Das Vorstehende hindert den Fahrgast jedoch nicht daran, sich auf einen Mangel zu berufen, falls der Reiseveranstalter oder ein von diesem im Rahmen der Vertragserfüllung herangezogener Gewerbetreibender grob fahrlässig, unehrenhaft oder unlauter gehandelt hat.

13. Mängelkorrektur

13.1. Der Reiseveranstalter hat Mängel unverzüglich oder innerhalb der vom Fahrgast genannten angemessenen Frist zu beseitigen, ohne dass dem Fahrgast hierdurch Kosten oder erhebliche Nachteile entstehen. Bei der Bemessung der angemessenen Korrekturfrist ist die Art des Mangels, seine Auswirkungen auf den Fahrgast und eventuelle eigene Korrekturmöglichkeiten des Fahrgasts zu berücksichtigen. Ungeachtet der Beseitigung des Mangels hat der Fahrgast möglicherweise Anspruch auf einen Preisnachlass gemäß Absatz 15 für die Dauer der Fehlersituation sowie auf Schadenersatz gemäß Absatz 16.

13.2. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, Leistungsmängel zu korrigieren, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kosten wird das Ausmaß des Mangels ebenso berücksichtigt wie der Wert der betreffenden Reisedienstleitung. Falls der Reiseveranstalter mitteilt, dass er den Mangel nicht zu beseitigen gedenkt oder die Beseitigung nicht im erforderlichen Zeitraum (d.h. ja nach Dringlichkeit sofort oder innerhalb der vom Fahrgast genannten angemessenen Frist) erfolgt, kann der Fahrgast selbst Korrekturmaßnahmen ergreifen. In diesem Fall hat der Fahrgast Anspruch auf Ersatz der ihm durch diese Maßnahmen entstandenen Kosten.

Der Reiseveranstalter ist jedoch nicht verpflichtet, dem Fahrgast die durch dessen eigene Korrektur eines in der Leistung des Reiseveranstalters festgestellten Mangels entstandenen Kosten zu ersetzen, falls diese Kosten sich als unverhältnismäßig erweisen. Falls der Reiseveranstalter von seinem in diesem Absatz genannten Recht auf Zahlungsverweigerung Gebrauch macht, hat der Fahrgast Anspruch auf Preisnachlass und Schadenersatz gemäß den Absätzen 15 und 16.

14. Angebot alternativer Dienstleistungen während der Reise

Falls ein erheblicher Teil der Reisedienstleistungen während der Reise nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, hat der Reiseveranstalter stattdessen alternative, den ursprünglich vereinbarten mindestens qualitativ gleichwertige, Arrangements anzubieten, ohne dass dem Fahrgast dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung alternativer Arrangements betrifft auch den Fall, dass die Rückreise des Fahrgastes zum Ausgangspunkt der Reise nicht in vereinbarter Weise erfolgt.

Der Reiseveranstalter hat dem Fahrgast einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren, falls die Qualität der alternativen Arrangements geringer ist als im ursprünglichen Pauschalreisevertrag vorgesehen.

Der Fahrgast kann die Annahme des alternativen Angebots verweigern, falls dieses nicht mit den Vereinbarungen des Pauschalreisevertrags vergleichbar ist oder der angebotene Preisnachlass nicht dem Ausmaß des Mangels entspricht. Falls der Fahrgast die alternativen Arrangements mit begründeten Argumenten ablehnt oder das Angebot derartiger Arrangements nicht möglich ist, hat der Fahrgast auch dann Anspruch auf angemessenen Preisnachlass und Schadenersatz, wenn er nicht von dem Vertrag zurücktritt. Sofern die Beförderung des Fahrgastes in der Pauschalreise inbegriffen ist, hat der Reiseveranstalter den vertragsgemäßen Rücktransport des Fahrgastes ohne unangemessene Verzögerung und ohne zusätzliche Kosten für den Fahrgast zu arrangieren.

Falls der Fahrgast die alternativen Arrangements ohne akzeptable Begründung ablehnt, hat er keinen Anspruch auf Preisnachlass oder Schadenersatz.

15. Preisnachlass

Falls ein Mangel nicht unverzüglich auf Kosten des Reiseveranstalters behoben wird oder seine Behebung nicht möglich ist, hat der Fahrgast Anspruch auf einen dem Ausmaß des Mangels entsprechenden Preisnachlass, sofern der Reiseveranstalter nicht nachweisen kann, dass der Mangel durch den Fahrgast selbst verursacht wurde.

Ein Anspruch auf Preisnachlass besteht jedoch nicht, falls der Mangel gemessen am Gesamtumfang des Vertrags geringfügig ist. Ausgangspunkt für die Kalkulation des Preisnachlasses ist der Gesamtpreis der Pauschalreise und nicht Wert der mangelhaften Einzeldienstleistung. Bei der Beurteilung des Mangelausmaßes können auch individuelle Bedürfnisse und bei Vertragsabschluss geäußerte besondere Wünsche des Fahrgastes berücksichtigt werden.

16. Schadenersatz

16.1. Der Fahrgast hat Anspruch auf Ersatz für Schäden, die ihm durch Mängel in der Leistungserbringung des Reiseveranstalters entstehen. Der Reiseveranstalter hat die Schadenersatzforderung des Fahrgastes ohne unbegründete Verzögerung zu begleichen.

Der Fahrgast hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz, falls der Reiseveranstalter nachweist, dass

1) der Mangel durch den Fahrgast verursacht wurde;

2) der Mangel durch eine nicht mit der Erbringung der Reisedienstleistungen in Zusammenhang stehende Drittpartei verursacht wurde und nicht vernünftigerweise voraussehbar oder vermeidbar war;

3) der Mangel durch höhere Gewalt im Sinne von Absatz 16.10 verursacht wurde.

16.2. Ersatzpflichtige Schäden sind beispielsweise dem Fahrgast aus Mängeln entstandene Mehraufwendungen, nutzlos gewordene Aufwendungen, Verdienstausfall bei verspäteter Heimkehr, Mehrkosten für zusätzliche Übernachtungsarrangements und entgangener Urlaubs- bzw. Reisegenuss. Die Geltendmachung des Letztgenannten setzt erhebliche Mängel bei der Erbringung der Reisedienstleistungen voraus.

16.3. Bei Verzögerung des Gepäcktransports hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung für den Nichtgebrauch im Gepäck mitgeführter Gegenstände, falls hierin unter Berücksichtigung der Verzögerungsdauer und sonstiger Umstände ein Nachteil für den Fahrgast gesehen werden kann.

16.4. Der Fahrgast hat sich nach besten Kräften um Begrenzung des Schadens zu bemühen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes Verschulden des Fahrgasts entstehen.

16.5. Bezüglich der Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für Transportschäden werden die Bestimmungen des finnischen Seerechts (674/1994) oder die Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 und des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung angewendet.

16.6. Die dem Fahrgast gewährte Entschädigung hängt vom Umfang des entstandenen Schadens ab, beträgt jedoch maximal das Dreifache des Reisepreises. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Personenschäden sowie Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

16.7. Um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, muss der Fahrgast nachweisen, dass die Leistung des Reiseveranstalters einen Mangel aufwies und der ihm entstandene Schaden durch besagten Mangel verursacht wurde. Auch die Beweislast für den Schadensumfang liegt bei der Person, die den Schadenersatz beantragt.

16.8. Im Falle der Erhebung einer Klage gegen Schiffseigner (Reederei), Frachtführer, Management, Kapitän, Besatzung, Angestellte des Frachtführers oder Reiseveranstalters, Agenten, selbständige Vertragsparteien und sonstige Personen, die als Nutznießer des Schiffsbetriebs angesehen werden können, hat die betreffende Partei äquivalenten Anspruch auf die aus dem in Punkt 21 der Bedingungen des Reisevertrags genannten anwendbaren Recht oder der Verordnung (EG) 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See hervorgehenden Haftungsbefreiungs- und -begrenzungsgrundlagen für Betreiber. Der Reiseveranstalter schließt den Vertrag nicht nur in seinem eigenen Namen ab, sondern auch als Stellvertretender oder Beglaubigter sonstiger Personen, die Parteien dieses Vertrags sind oder als solche angesehen werden können. Durch den Reiseveranstalter oder andere oben genannte Personen zu zahlenden Entschädigungen dürfen in keinem Fall und auch insgesamt nicht die durch den Vertrag und das anwendbare Recht festgelegten Höchstbeträge überschreiten.

16.9. Hinsichtlich der Schadenersatzpflicht des Fahrgastes gegenüber dem Veranstalter gelten die Bestimmungen von Absatz 2.6.9.

16.10. Höhere Gewalt (unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände)

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die durch außerhalb seines Einflussbereichs liegende unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände entstehen und deren Folgen auch durch Ergreifung sämtlicher angemessener Maßnahmen nicht verhindert werden können. Mögliche Beispiele für derartige unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände sind behördliche Bestimmungen, Luftraumsperrungen, Kriegshandlungen, sonstige schwerwiegende Sicherheitsrisiken wie Terrorismus oder ernsthafte Unruhen, erhebliche Gesundheitsrisiken wie z.B. der Ausbruch einer Seuche am Zielort oder Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder außergewöhnliche Wetterverhältnisse, welche die sichere Reise zum Bestimmungsort gemäß dem Pauschalreisevertrag unmöglich machen oder anderweitig erhebliche Auswirkungen auf die vereinbarungsgemäße Durchführung der Reise haben. Zu Gründen dieser Art ist auch der Ausfall von Grunddienstleistungen wie Wasser- oder Stromversorgung infolge von Naturkatastrophen, Streiks o.a. zu rechnen.

16.11. Falls die vereinbarungsgemäße Rückreise des Fahrgastes durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verhindert wird, haftet der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Kosten, die aus der erforderlichen und nach Möglichkeit dem Pauschalreisevertrag entsprechenden Unterbringung entstehen. Sofern der Fahrgast im Rahmen der den Rücktransport betreffenden Fahrgastrechtsbestimmungen der Europäischen Union Anspruch auf längerfristige Unterbringung hat, werden diese Rechtsvorschriften angewendet.

17. Buchungsfehler

Der Reiseveranstalter hat ohne unbegründete Verzögerung Schäden zu ersetzen, die dem Fahrgast durch technische Mängel des Buchungssystems oder während des Buchungsprozesses auftretende Fehler entstehen.

Der Fahrgast hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz für Buchungsfehler, die durch sein eigenes Verschulden oder durch unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 16.10 verursacht wurden.

Ein durch den Fahrgast verursachter Buchungsfehler ist beispielsweise die Angabe fehlerhafter oder unvollständiger Fahrgastinformationen. Der Fahrgast hat außerdem im Rahmen seiner normalen Sorgfaltspflicht die vom Reiseveranstalter erhaltenen Unterlagen wie beispielsweise die Buchungsbestätigung zu überprüfen und den Reiseveranstalter bzw. -vermittler so schnell wie möglich über festgestellte Mängel oder Fehler zu informieren. Falls er der Pflicht zur Überprüfung nicht nachkommt, wird im Falle eines möglicherweise daraus resultierenden Schadens das eigene Mitverschulden bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt.

18. Abzug sonstiger gesetzlicher Ersatzleistungen

Falls dem Fahrgast kraft der Fahrgastrechtsbestimmungen der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen ein Preisnachlass oder Schadenersatz gewährt wurde, wird die Summe dieser Leistungen von den entsprechenden im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gewährten Entschädigungen abgezogen.

Der Fahrgast ist verpflichtet, den Reiseveranstalter oder -vermittler über aus im Zusammenhang mit Mängeln der Pauschalreise aus anderen Quellen erhaltene Gutschriften zu informieren.

19. Ersatzforderungen

19.1. Die Reklamation von Mängeln an den Reiseveranstalter hat gemäß Absatz 12 zu erfolgen.

19.2. Ersatzforderungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in schriftlicher Form an den Reiseveranstalter zu richten.

20. Streitigkeiten

Falls eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Pauschalreisevertrags nicht durch Verhandlung zwischen den Beteiligten beigelegt werden kann, besteht die Möglichkeit der Schlichtung durch den finnischen Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten. Vor der Hinzuziehung des besagten Ausschusses muss sich der Verbraucher mit der Verbraucherberatungsstelle der finnischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde (www.kkv.fi/en/consumer-advice) in Verbindung setzen. Der Fahrgast kann die Streitsache auch vor dem Gericht erster Instanz seines Heimatorts verhandeln lassen.

21. Anzuwendendes Recht

Auf diesen Pauschalreisevertrag findet finnisches Recht Anwendung.